Schwerbehindertenausweis: Was die Merkzeichen wirklich bedeuten und welche Nachteilsausgleiche Ihnen zustehen
Als Anwalt für Sozialrecht werde ich in meiner Kanzlei täglich mit Fragen zum Schwerbehindertenrecht konfrontiert. Ein zentrales Thema ist dabei immer wieder der Schwerbehindertenausweis und die Bedeutung der Merkzeichen. Dieser Beitrag soll Licht ins Dunkel bringen.
Was ist der Grad der Behinderung (GdB)?
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Er wird in Zehnergraden von 20 bis 100 festgelegt und beschreibt, wie stark die Behinderung das Leben eines Menschen einschränkt. Die Feststellung des GdB erfolgt auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt und basiert auf den sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Dabei werden alle Gesundheitsstörungen berücksichtigt, unabhängig von ihrer Ursache, und es wird bewertet, wie sie die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Funktionen beeinträchtigen. Ein GdB von mindestens 50 ist Voraussetzung für die Anerkennung als schwerbehindert.
Rechtliche Grundlagen: Versorgungsmedizin-Verordnung und Schwerbehindertenausweisverordnung
Die rechtlichen Grundlagen für die Feststellung des GdB und die Vergabe von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis bilden die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Die Versorgungsmedizin-Verordnung regelt detailliert die medizinischen Kriterien und Bewertungsmaßstäbe, nach denen die Funktionsbeeinträchtigungen beurteilt werden. Sie ist verbindlich für die Behörden und Gerichte und stellt sicher, dass die Feststellung des GdB einheitlich und nachvollziehbar erfolgt.
Die Schwerbehindertenausweisverordnung legt fest, welche Merkzeichen im Ausweis eingetragen werden und welche Nachteilsausgleiche damit verbunden sind. Die Merkzeichen dokumentieren besondere gesundheitliche Merkmale, die für die Gewährung von Nachteilsausgleichen wie Steuervergünstigungen, Parkausweise oder Befreiungen im öffentlichen Nahverkehr relevant sind. Die Vergabe der Merkzeichen erfolgt ebenfalls durch das Versorgungsamt auf Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung.
Die wichtigsten Merkzeichen im Überblick
Merkzeichen sind besondere Kennzeichnungen im Schwerbehindertenausweis, die spezifische gesundheitliche Merkmale oder Einschränkungen dokumentieren. Sie dienen dazu, die Art und Schwere der Behinderung genauer zu beschreiben und sind die Grundlage für die Gewährung von Nachteilsausgleichen. Jedes Merkzeichen steht für bestimmte Voraussetzungen und berechtigt zu unterschiedlichen Unterstützungsleistungen, die den Alltag von Menschen mit Behinderung erleichtern sollen.
Merkzeichen G: Wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist
Das Merkzeichen G ist eines der am häufigsten beantragten Merkzeichen. Es wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn eine „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ vorliegt. In der Praxis bedeutet das, dass schwerbehinderte Menschen nicht in der Lage sind, Wegstrecken im Ortsverkehr sicher zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß bewältigt werden – eine Strecke von etwa zwei Kilometern in 30 Minuten gilt hier als Richtwert. Die Ursachen können vielfältig sein, von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen bis hin zu inneren Leiden wie Herz- oder Lungenkrankheiten. Ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 allein für die die Gehfähigkeit einschränkenden Leiden ist hier oft die Voraussetzung.
Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen G
- Wahlweise die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (mit Wertmarke) oder eine 50%ige Ermäßigung der Kfz-Steuer.
- Steuerliche Vorteile, wie die Geltendmachung erhöhter Fahrtkosten zur Arbeit.
Merkzeichen aG: Die außergewöhnliche Gehbehinderung und ihre Folgen
Das Merkzeichen aG steht für eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Die Hürden hierfür sind in meiner Praxis erfahrungsgemäß sehr hoch. Es erhalten schwerbehinderte Menschen, die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Oft sind Betroffene auf einen Rollstuhl angewiesen. Ein Grad der Behinderung von mindestens 80 allein für die mobilitäts relevanten Einschränkungen ist hier die Regel. Wer außergewöhnlich gehbehindert ist, hat Anspruch auf den blauen EU-Parkausweis, der das Parken auf Behindertenparkplätzen erlaubt.
Nachteilsausgleiche für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen
- Vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer.
- Anspruch auf den blauen EU-Parkausweis.
- Zusätzlich die Möglichkeit zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr.
Merkzeichen B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
Das Merkzeichen B wird nicht isoliert vergeben, sondern setzt oft das Vorliegen der Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl voraus. Es bescheinigt die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Mitnahme einer Begleitperson ist dann für diese kostenlos, was eine erhebliche Erleichterung darstellt. In meiner Praxis sehe ich oft, dass dieses Merkzeichen vergessen wird, obwohl die Voraussetzungen erfüllt wären.
Merkzeichen H: Wenn Hilflosigkeit eine ständige Bereitschaft erfordert
Das Merkzeichen H steht für „Hilflosigkeit“. Das bedeutet, dass eine Person für alltägliche Verrichtungen wie An- und Auskleiden, Essen oder Körperpflege dauerhaft fremde Hilfe benötigt. Es geht hier nicht um eine gelegentliche Unterstützung, sondern um eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung, um die persönliche Existenz zu sichern. Ein Pflegegrad allein führt nicht automatisch zum Merkzeichen H, die Kriterien sind hier strenger.
Wichtige Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen H
- Kostenlose Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr.
- Umfassende Kfz-Steuerbefreiung ermöglicht es, finanziell entlastet zu werden.
- Hoher steuerlicher Pauschbetrag, der die finanzielle Last etwas mindert.
Merkzeichen Bl, Gl und TBl: Unterstützung bei Störung des Sehvermögens und der Hörfunktion
Das Merkzeichen Bl wird bei Blindheit oder einer hochgradigen Störung des Sehvermögens vergeben, bei der die Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 1/50 beträgt. Das Merkzeichen Gl erhalten Gehörlose oder Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, die von schweren Sprachstörungen begleitet wird.
Eine besondere Herausforderung stellt die Taubblindheit dar, die mit dem Merkzeichen TBl dokumentiert wird. Hier liegt sowohl eine schwere Störung der Hörfunktion (GdB von mindestens 70) als auch eine Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung (Grad der Behinderung von 100) vor. In diesen Fällen werden die Merkzeichen Bl und Gl zusätzlich zum Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis eingetragen, um alle Nachteilsausgleiche zu sichern.
Merkzeichen RF: Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
Das Merkzeichen RF bedeutet die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Die Voraussetzungen sind streng: Es erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Auch bestimmte Gruppen von Seh- und Hörgeschädigten können das Merkzeichen erhalten. Es führt in der Regel zu einer Reduzierung, nicht zu einer vollständigen Befreiung des Beitrags.
Weitere Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: VB, EB und 1. Kl.
Neben den genannten gibt es weitere Merkzeichen. Das Merkzeichen VB steht für „versorgungsberechtigt“ und bezieht sich auf Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. bei Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigung). Das Merkzeichen EB erhalten Menschen, die eine Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten. Das Merkzeichen „1. Kl.“ berechtigt Schwerkriegsbeschädigte unter bestimmten Voraussetzungen zur Nutzung der 1. Klasse in Zügen der Deutschen Bahn mit einem 2.-Klasse-Ticket.
Mein Fazit aus der Anwaltspraxis: Kämpfen Sie für Ihre Nachteilsausgleiche!
Der Schwerbehindertenausweis und die darin eingetragenen Merkzeichen sind mehr als nur ein Dokument. Sie sind der Schlüssel zu wichtigen Nachteilsausgleichen, die Ihnen das Leben erleichtern sollen. Aus meiner täglichen Arbeit weiß ich, dass die Antragsverfahren oft komplex sind und Bescheide nicht selten fehlerhaft. Lassen Sie sich nicht entmutigen! Wenn Sie der Meinung sind, dass bei Ihnen ein bestimmtes Merkzeichen vorliegt, es aber nicht zuerkannt wurde, lohnt sich der Widerspruch. Es ist Ihr gutes Recht, die Ihnen zustehenden Hilfen auch zu erhalten.


