Der Behindertenpauschbetrag: Pauschbetrag bei Behinderung (GdB)

Steuerliche Entlastung für Menschen mit Behinderung durch den Behinderten-Pauschbetrag

Inhaltsverzeichnis

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Jörg Igler

Herr Igler ist Spezialist, wenn es um das Thema Grad der Behinderung (GdB) und Schwerbehindertenrecht geht.
Er berät Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen, aber auch Arbeitgeber, Betriebs- und Personalräte
Ein Schwerpunkt seiner Arbeit ist es, Betroffene dabei zu unterstützen, einen fairen GdB zu erhalten und ihre Nachteilsausgleiche durchzusetzen. Er berät Sie Bundesweit.

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Der Behinderten-Pauschbetrag : Ihr umfassender Leitfaden zur steuerlichen Entlastung bei Behinderung

Warum ist der Behinderten-Pauschbetrag wichtig?

In meiner täglichen Praxis als Rechtsanwalt werde ich oft gefragt: „Herr Igler, wie kann ich die finanzielle Belastung, die durch eine Behinderung entsteht, steuerlich absetzen?“ Eine der wichtigsten Antworten darauf ist der Behinderten-Pauschbetrag. Dieser Pauschbetrag ist eine wesentliche steuerliche Erleichterung für Menschen mit Behinderung, um typische Kosten, die durch die Behinderung entstehen, pauschal und unbürokratisch geltend zu machen. Doch die Regelungen rund um den Grad der Behinderung (GdB), Merkzeichen und die korrekte Beantragung in der Einkommensteuererklärung werfen viele Fragen auf.

Dieser Beitrag erklärt Ihnen praxisnah, was der Behinderten-Pauschbetrag genau ist, wer Anspruch darauf hat und wie Sie diesen in Ihrer Steuererklärung korrekt geltend machen, um Ihre außergewöhnliche Belastung zu mindern. Wir beleuchten die seit 2021 geltenden, verbesserten Regelungen und geben Ihnen konkrete Tipps direkt aus der anwaltlichen Praxis.

Was genau ist der Behinderten-Pauschbetrag und welche typischen Kosten deckt er ab?

Menschen mit Behinderung erhalten steuerliche Entlastung für alltägliche Hilfen durch den Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist ein Jahresbetrag, der Menschen mit Behinderung gewährt wird, um die Mehraufwendungen, die ihnen durch ihre Behinderung entstehen, steuerlich auszugleichen. Man spricht hier von einer außergewöhnlichen Belastung. Statt jede einzelne Quittung für behinderungsbedingte Kosten zu sammeln, können Sie mit diesem Pauschbetrag einen festen Betrag von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen.

Aus meiner Praxis weiß ich, dass viele Mandanten unsicher sind, welche Kosten damit abgegolten sind. Der Gesetzgeber fasst darunter typische, laufend anfallende Aufwendungen für die Hilfe zusammen, die schwer im Einzelnen nachzuweisen wären. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Kosten für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (z.B. Hilfe im Haushalt kann ebenfalls unter den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen fallen.
  • Ein erhöhter Wäschebedarf.
  • Kosten für die Pflege privater Kontakte können ebenfalls als steuerpflichtige Aufwendungen geltend gemacht werden.

Der Pauschbetrag wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Behinderung erst während des Jahres festgestellt wurde. Das ist eine wichtige Information, die in der Beratung immer wieder für Erleichterung sorgt. Der Nachweis der Behinderung gegenüber dem Finanzamt erfolgt in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis oder eine Bescheinigung des Versorgungsamts (oft auch Amt für soziale Angelegenheiten genannt).

Wer hat Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag?

Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag haben Personen, die eine Behinderung haben. Voraussetzung ist in der Regel ein amtlicher Nachweis über die Behinderung, beispielsweise ein Bescheid über den Grad der Behinderung (GdB) oder das Vorhandensein bestimmter Merkzeichen (z. B. „G“, „aG“, „Bl“, „H“, „BI“).

Der Pauschbetrag kann entweder von der behinderten Person selbst oder unter bestimmten Voraussetzungen von einer anderen Person geltend gemacht werden, die für die behinderte Person sorgt oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt (z. B. Eltern, Ehepartner). Entscheidend ist, dass die steuerliche Berücksichtigung der Behinderung nachgewiesen wird.

Wichtig: Statt des Pauschbetrags können auch die tatsächlichen zusätzlichen Aufwendungen für die Behinderung als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden; Sie haben also ein Wahlrecht!

Die Höhe des Pauschbetrags: entscheidend ist der Grad der Behinderung (GdB)

Die Höhe des Behindertenpauschbetrags ist direkt an den Grad der Behinderung (GdB) gekoppelt. Seit den Anpassungen im Jahr 2021 wurden die Beträge deutlich erhöht, was eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellt. Hier sehen Sie die aktuellen Pauschbeträge, die auch für den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen gelten.

Tabelle der Behinderten-Pauschbeträge 2024 nach Grad der Behinderung (GdB)

Für die Steuererklärung 2024 und 2025 gelten:

Behinderten-Pauschbetrag: Pauschbeträge je GdB
Grad der Behinderung (GdB) Pauschbetrag pro Jahr
20 384 €
30 620 €
40 860 €
50 1.140 €
60 1.440 €
70 1.780 €
80 2.120 €
90 2.460 €
100 2.840 €

Welche Besonderern Pauschbeträge gibt es:

1. Sonderfall: Erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro bei bestimmten Merkzeichen

Ein besonders wichtiger Punkt, den ich immer wieder betone, ist der erhöhte Pauschbetrag. Für Menschen, die hilflos sind oder eine besonders schwere Beeinträchtigung haben, sieht der Gesetzgeber einen Pauschbetrag von 7.400 Euro vor. Dieser wird gewährt, wenn im Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen eingetragen ist:

  • „H“ (hilflos): Eine Person gilt als hilflos, wenn sie für eine Reihe von regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremder Hilfe bedarf.
  • „Bl“ (blind): Liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt.
  • „TBl“ (taubblind): Betrifft Menschen mit einer kombinierten Hör- und Sehbehinderung.

Auch Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 können diesen erhöhten Pauschbetrag geltend machen, da sie gesetzlich als hilflos gelten. Der Nachweis erfolgt hier einfach über den Bescheid der Pflegekasse.

Erhöhter Behinderten-Pauschbetrag bei Merkzeichen H, Bl und TBl im Schwerbehindertenausweis

2. Der behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag

Eine enorme Erleichterung ist der Fahrtkosten-Pauschbetrag. Statt mühsam jede einzelne Fahrt als tatsächliche Kosten nachzuweisen, können Sie nun eine Pauschale ansetzen. Die Höhe hängt, ähnlich wie beim Behinderten-Pauschbetrag, vom Grad der Behinderung und bestimmten Merkzeichen ab:

  • 900 Euro pro Jahr: Für Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“.
  • 4.500 Euro pro Jahr: Für behinderte Menschen mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind).

Dieser Pauschbetrag deckt nicht nur Arztfahrten, sondern auch Privatfahrten ab. Ein wichtiger Punkt, der die Mobilität und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstützt.

3. Der Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige

Wenn Sie einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegen, können Sie als Pflegeperson den Pflege-Pauschbetrag in Ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Die Höhe ist nach dem Pflegegrad der gepflegten Person gestaffelt:

  • 600 Euro bei Pflegegrad 2
  • 1.100 Euro können als Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen beantragt werden. Bei Pflegegrad 3 haben Sie Anspruch auf den höheren Pauschbetrag.
  • 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 oder bei Merkzeichen „H“

Dies ist eine wichtige Anerkennung für die aufopferungsvolle Leistung, die pflegende Angehörige erbringen. Aus meiner Sicht leider oft immer noch zu wenig!

Wie Sie den Behinderten-Pauschbetrag richtig beantragen und geltend machen

Antrag auf Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung richtig ausfüllen

Die reine Feststellung der Behinderung reicht nicht aus – der Pauschbetrag muss aktiv in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Viele meiner Mandanten sind überrascht, dass dies nicht automatisch geschieht.

Antrag beim Finanzamt: So wird der Pauschbetrag geltend gemacht

Um den Behindertenpauschbetrag zu bekommen, müssen Sie die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ in Ihrer Einkommensteuererklärung ausfüllen. Dort tragen Sie den Grad der Behinderung und die Höhe des zustehenden Pauschbetrags ein. Dem Finanzamt müssen Sie die Behinderung nachweisen. Dafür reichen Sie eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder der Bescheinigung des Versorgungsamts mit der ersten Beantragung ein. In den Folgejahren ist dies meist nicht mehr nötig, es sei denn, es gibt Änderungen.

Praxis-Tipp von Rechtsanwalt Igler: Für Arbeitnehmer empfehle ich dringend, einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu stellen. Der Pauschbetrag wird dann als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) eingetragen und Sie erhalten monatlich mehr Netto vom Brutto. Das ist oft wirksamer, als bis zur Steuererstattung im Folgejahr zu warten.

Übertragung auf die Eltern: Wenn das Kind mit Behinderung den Pauschbetrag nicht nutzt

Ein besonders relevantes Thema für Familien: Steht der Pauschbetrag einem Kind mit Behinderung zu, für das Sie Kindergeld erhalten oder den Kinderfreibetrag gibt es eine Besonderheit: Nutzen Sie den höheren Pauschbetrag als Eltern, können Sie den Pauschbetrag auf sich einreichen, also sozusagen übertragen lassen. Das ist immer dann sinnvoll, wenn das Kind selbst keine oder nur geringe Einkünfte hat und den Steuervorteil daher nicht nutzen könnte. Die Übertragung beantragen Sie ebenfalls in Ihrer Einkommensteuererklärung in der „Anlage Kind“. Diese Übertragung gilt für den Behinderten-Pauschbetrag sowie den Fahrtkosten-Pauschbetrag.

Pauschbetrag oder Einzelnachweis? Was sich für Sie mehr lohnt

Eine entscheidende Frage, die Sie immer prüfen sollten lautet: Ist der Pauschbetrag die beste Option, oder sollten die tatsächlichen Kosten einzeln nachgewiesen werden? Das Gesetz erlaubt beides. Sie können anstelle des Pauschbetrags alle behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG einzeln geltend machen.

Das lohnt sich, wenn Ihre tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der sogenannten zumutbaren Belastung) höher sind als der Pauschbetrag, der Ihnen zusteht. Die „zumutbare Belastung“ ist ein prozentualer Anteil Ihres Einkommens, den das Finanzamt als private Eigenleistung ansieht. Nur Kosten, die diesen Betrag übersteigen, wirken sich steuermindernd aus.

Mein anwaltlicher Rat: Sammeln Sie unterjährig alle Belege für Ihre behinderungsbedingten Kosten (z.B. Für Medikamente, Therapien, Umbauten). Am Jahresende rechnen Sie zusammen. Sind die Kosten nach Abzug der zumutbaren Belastung höher als Ihr Pauschbetrag, wählen Sie den Einzelnachweis. Ansonsten ist der Pauschbetrag geltend zu machen – das ist einfacher und erfordert keine Belege. Natürlich sollte es dann ein „normales Jahr “ sein.

Entscheidung zwischen Behinderten-Pauschbetrag und Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten

Fazit: Der Behinderten-Pauschbetrag als wichtige Säule der Entlastung

Der Behinderten-Pauschbetrag und die ergänzenden Pauschalen für Fahrtkosten und Pflege sind essenzielle Instrumente, um die finanzielle Belastung für Menschen mit Behinderung und ihre Familien zu mindern. Die Anhebungen seit 2021 waren ein wichtiger Schritt. Entscheidend ist, dass Sie Ihren Anspruch kennen und ihn in der Einkommensteuererklärung korrekt geltend machen.

 

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